Satzung

§ 1
Der Verein führt den Namen "KURVEREIN HÖCHENSCHWAND e.V."
Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Höchenschwand.


§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er will durch seine Tätigkeit zur Förderung und Unterstützung des Fremdenverkehrs im heilklimatischen Kurort Höchen-schwand beitragen.

Die Erfüllung dieser Aufgabe soll erreicht werden durch:

  1. Unterstützung und Beratung bei Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen die dem Fremdenverkehr dienen.
  2. Unterstützung und Beratung der Kurverwaltung bei der Planung des Kurprogrammes und der Fremdenverkehrswerbung.
  3. Unterstützung der örtlichen Vereine bei der Erfüllung ihrer kulturellen Aufgaben im Rahmen des Fremdenverkehrs und der Brauchtumspflege.
  4. Förderung der Zusammenarbeit aller Leistungsträger im Kurort.

Der Verein darf keine Zwecke verfolgen, die im Widerspruch zu den in § 2 genannten Aufgaben stehen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die sätzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln des Vereins oder durch die Tätigkeit im Verein erhalten. Ebensowenig darf jemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Der Verein hat:
a.) ordentliche Mitglieder, b.) Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Vereinszwecke unterstützen wollen.


Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Schluß des Kalenderjahrs. Sie endet ferner durch Tod, durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung.
Ausgeschlossen kann werden, wer den gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt.
Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.

§ 5
Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen.

§ 6
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden.

§ 7
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung ( § 32 BGB)

§ 8
Gesetzlicher Vertreter des Kurvereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende ist Leiter aller Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer. Die Mitgliederversammlung kann bis zu 7 Beisitzer wählen.

Die Beisitzer sollten folgende Bereiche vertreten:
Ärzteschaft,  Kliniken, Hotels, Vermieter von Privatzimmern oder Ferienwohnungen, Vermieter "Ferien auf dem Bauernhof", Handel und Handwerk.

Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer erklären sich bereit, eine Bestellung in den Kurausschuß der Gemeinde Höchenschwand durch den Gemeinderat anzunehmen und dort aktiv mitzuwirken.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Gehören der Bürgermeister und der Kurgeschäftsführer der Gemeinde Höchenschwand nicht dem Vorstand des Kurvereins Höchenschwand an, so sind sie zusätzlich zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

Diese Mitgliederversammlungen sind zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Die Tagesordnung muß bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 8 der Satzung)
d) Wahl von 2 Kassenprüfern
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen.

§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§ 8 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

§ 13
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Höchenschwand, zur Förderung des Fremdenverkehrs .

Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. Januar 1990 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 31. Mai 1969.


Höchenschwand, den 25. Januar 1990

  • Gelesen: 1896

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.